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Offener Brief an Landes-Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut

Der Vorstand des Tübinger Arbeitslosen-Treffs (TAT) widerspricht in einem offenen Brief der Arbeitsministerin des Landes Baden-Württemberg und ihren Forderungen zum Sanktionsrecht im Rahmen der Grundsicherung für erwerbslose Menschen. Zusammen mit ihren CDU- und CSU-Kolleg*innen aus den Bundesländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen hat die Ministerin gefordert, gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Sanktionen bis hin zu einer vollständigen Leitungskürzung beizubehalten, sofern Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II gegen Auflagen der Jobcenter verstoßen.

Mit seiner Entscheidung vom 5. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass das bis dahin geltende Sanktionsrecht im Sozialgesetzbuch II verfassungswidrig ist. Es hat dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, verfassungskonforme neue Regelungen zu entwickeln und dabei die Möglichkeit von Leistungskürzungen dem Umfang und der Zeit nach deutlich beschränkt. Dass die Landesministerin dieses Urteil zu umgehen sucht und Leistungskürzungen über das vom Gericht zugestandene Maß fordert, kritisiert der Tübinger Arbeitslosen-Treff. „Karlsruhe hat eindeutig gesprochen: Die Grundsicherung ist eine Frage der Menschenwürde“, betont Peter Ott vom Vorstand des TAT. „Bei der gesetzlichen Neuregelung muss der verfassungsmäßige Anspruch aller Erwerbslosen auf eine existenzsichernde Grundsicherung und damit deren Recht auf ein menschenwürdiges Leben umgesetzt werden.“ Nicht gelten lässt Ott die Behauptung, der angedrohte Leistungsentzug würde nur sehr wenige Menschen treffen. „Die Bedrohung durch existenzgefährdende Sanktionen betrifft nicht nur diejenigen, die tatsächlich eine Sanktion erhalten. Als permanente Drohung im Hintergrund ängstigt sie auch all diejenigen, die in irgendeiner Form Leistungen vom Jobcenter erhalten. Für sie besteht permanente Gefahr. Dauernd wird ihnen gezeigt, dass ihre Lebensverhältnisse unsicher und nicht selbstverständlich sind.

Der Arbeitslosen-Treff sieht die Ursachen für tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten von SGB II-Leistungsbezieher*innen vor allem in schlechter Beratung durch die Jobcenter und in schwierigen Lebensverhältnissen der Betroffenen. „Gerade in einer ohnehin schwierigen Lage dürften Sanktionen eher noch zu einer Verschärfung bestehender Probleme führen, als dass es zu einer erfolgreichen Vermittlung in Arbeit kommt“, berichtet Fabian Everding, Sozialberater beim Tübinger Arbeitslosen-Treff, aus den Erfahrungen der Beratungspraxis. „Leistungsentzug macht Arbeitsförderung niemals besser, sondern manchmal sogar aussichtslos.“ Nach Überzeugung des TAT funktioniert Beschäftigungsförderung nur auf Grundlage von Respekt und Freiwilligkeit. Soweit die Jobcenter mit Anreizstrukturen arbeiten sollen, kann sich der TAT positive Anreize vorstellen, also Belohnungen für Bemühungen der Betroffenen, nicht aber Bestrafungen durch Sanktionen.

Vor dem Hintergrund dieser Bedenken fordert der Vorstand des Tübinger Arbeitslosen-Treffs die Ministerin auf, sich für eine gesetzliche Neuregelung des SGB II einzusetzen, die dem Geist des vom Verfassungsgericht gefällten Urteils entspricht und die auch dem verfassungsmäßigen Anspruch aller Erwerbslosen auf eine existenzsichernde Grundsicherung Rechnung trägt. Wir, so wie auch die anderen Initiativen für und von Erwerbslosen in Baden-Württemberg, sind gerne bereit dafür unsere Erfahrungen mit einzubringen, so der Tübinger Arbeitslosen-Treff zum Abschluss seines offenen Briefes.

Links zum Hintergrund:

 

täglich warmes Essen in der Tübinger Vesperkirche

Noch bis zum 22. Februar hat die Tübinger „Vesperkirche“ jeden Tag von 11:30 bis 14:30 Uhr geöffnet. Wer vor 14 Uhr in die Martinskirche in der Frischlinstraße 35 kommt, wird am Tisch bedient und erhält kostenlos ein warmes Essen. Damit das ganze nicht zu sehr den Charakter einer „Armenspeisung“ bekommt, gibt es anders als bei der Tafel keine Notwendigkeit seinen „Bedarf“ nachzuweisen. Im Gegenteil besteht sogar der Wunsch, dass das offene Angebot von einem möglichst breiten Mix solidarischer Menschen aus der Bevölkerung in Anspruch genommen wird.

Finanziert wird die „Vesperkirche“ aus Spenden. Wer das kostenlose Angebot unterstützen will und sich das leisten kann, findet auf jedem Tisch eine Spendenbox in Form einer kleinen Holzkirche, in die Münzen und Scheine gesteckt werden können. Alternativ gibt es die Möglichkeit Geld zu überweisen, dafür gibt es dann sogar eine Spendenbescheinigung, die bei der nächsten Steuererklärung mit eingereicht werden kann.

Pressemitteilung zum Kinderzuschlag

Seit Juli 2019 und noch einmal mehr seit Januar 2020 profitieren Familien mit geringen Einkommen, gleichgültig ob aus Erwerbsarbeit und/oder Arbeitslosengeld I, vom Starke-Familien-Gesetz und dem dadurch geschaffenen Kinderzuschlag (KiZ). Jedoch wissen viele der berechtigten Familien nicht von dieser Leistung und nehmen sie deshalb nicht in Anspruch. Deshalb sucht der Tübinger Arbeitslosen-Treff (TAT) die Familien über ihre Ansprüche zu informieren und wird sie auf dem Weg, die verbesserten Leistungen wahrzunehmen, beraten und begleiten.

Das politische Ziel des Starke-Familien-Gesetzes ist es, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen umfassender zu unterstützen. Dabei werden ausdrücklich auch Alleinerziehende unterstützt. Der Kinderzuschlag steht allen Eltern zu, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Lebensunterhalt, aber nicht oder allenfalls teilweise den Unterhalt und die Teilhabe ihrer Kinder bestreiten können. Auch von Arbeitslosigkeit Betroffene sind anspruchsberechtigt – allerdings nicht, wenn sie ALG II-Leistungen beziehen.

Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt und kann bis zu 185 EUR pro Kind und pro Monat ausmachen. Beantragt wird er bei der Familienkasse. Das sind die Einrichtungen, bei der Familien das Kindergeld beantragen.

Ob Familien anspruchsberechtigt sind, können sie online prüfen – zum Beispiel auf der Homepage der Familienkasse. Beratung finden interessierte Eltern in Tübingen unter anderem beim TAT (Tel: 07071-400648).

Interessant ist der Kinderzuschlag für Familien auch dann, wenn er wegen eines etwas höheren Familieneinkommens nur gering ausfällt. Zusätzlich zu dem zusätzlichen Einkommen eröffnet der Kinderzuschlag nämlich den Zugang zu anderen Sozialleistungen, etwa zu Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, Ermäßigungen mit Hilfe der Kreisbonuscard. Besonders hilfreich sind die Leistungen für Schulsachen: Pro Schulkind und Schuljahr werden 150 Euro ausgezahlt und die Tatsache, dass für geförderte Familien die Kitagebühren vollständig wegfallen.

Laut Förderverein der gewerkschaftlichen Arbeitslosenarbeit e.V. hätte der KiZ „vielleicht den Preis für die unbekannteste und am wenigstens genutzte Sozialleistung verdient: Mindestens 3 von 4 anspruchsberechtigten Kindern bzw. deren Familien gehen leer aus; vielleicht auch sogar 4 von 5 oder noch mehr, je nachdem, welche*r Sozialwissenschaftler*in gerade schätzt.“ Dem möchte der TAT vor allem als Beratungsstelle entgegenwirken.

Der TAT erkennt die Verbesserungen durch das Starke-Familien Gesetz an. Er merkt allerdings kritisch an, dass die Leistungen für einkommensschwache Familien und insbesondere für Kinder weiterhin unter dem geforderten Niveau liegen. Um einkommensschwache Kinder und Familien nachhaltig zu stärken, sollten alle Regelsätze, insbesondere aber die für Kinder, deutlich erhöht werden. Darüber hinaus kritisiert der TAT, dass Kinder aus Familien mit ALG II-Bezug nicht in den Genuss des Kinderzuschlages kommen. Außerdem wird die recht komplexe Form der Antragstellung und des Zugangs bemängelt.
Aus der Erfahrung des TAT ist absehbar, dass dadurch viele der Familien die verbesserten Leistungen nicht beantragen und deshalb auch nicht nutzen werden, die sie dringend benötigen und für die sie eigentlich geschaffen wurden.

Links hierzu:

Resolution zur Reform des Sanktionsrechts im SGB II

Die Mitgliederversammlung des Tübinger Arbeitslosen-Treffs hat am Freitag, dem 13. Dezember 2019 folgende
Resolution zur Reform des Sanktionsrechts im SGB II verabschiedet:

Zumindest in seiner grundsätzlichen Stoßrichtung begrüßt der TAT e.V. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sanktionsrecht im SGB II vom 05. November 2019 (1BvL 7/16). Zwar hat der TAT e.V. ein stärkeres Urteil über die im SGB II vorgesehenen Sanktionen gewünscht, sieht sich aber durch das Verbot von hohen und von unangemessenen Kürzungen bestätigt: Das Arbeitslosengeld II ist als existenzsicherndes Sozialeinkommen Ausdruck der für alle Menschen zu gewährleistenden der Menschenwürde und deshalb ein Menschenrecht aller Menschen und eben insbesondere derer, die darauf aktuell jeweils angewiesen sind. Der TAT e.V. begrüßt weiterhin, dass die verfassungswidrigen Regelungen unverzüglich abgestellt und damit das Sanktionsrecht im SGB II ausgesetzt wurde – und dies auch für die unter 25-Jährigen, obgleich das Bundesverfassungsgericht über das sie betreffende Sanktionsrecht nicht geurteilt hatte.

Um das Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, muss das SGB II reformiert werden. Der TAT e.V. fordert die lokalen Bundestagsabgeordneten sowie die auf bundespolitischer Ebene aktiven Politiker*innen aus Tübingen auf, sich für eine Neuregelung des SGB II einzusetzen, bei dem folgende Maximen gewährleistet werden:

  • Das menschenwürdige Existenzminimum ist ein allgemeines Menschenrecht. Es ist durch das Grundgesetz geschützt und vom Staat zu gewährleisten. Sanktionsregelungen, die sich auf das ALG II beziehen, sind im SGB II zu streichen. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht einen kleinen Spielraum für Sanktionen gelassen hat, darf es keine Kürzungen am Existenzminimum geben. In diesem Zusammenhang will der TAT e.V. aber auch in Erinnerung rufen, dass das ALG II in der gegenwärtigen Höhe keine gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht und daher das Existenzminimum nicht ausreichend gewährleistet.
  • Beschäftigungsförderung ist eine notwendige Aufgabe der Jobcenter. Sie muss auf der Grundlage von Freiwilligkeit und von Respekt erfolgen. Soweit die Jobcenter mit Anreizstrukturen arbeiten sollen können, sind dafür positive Anreizstrukturen zu schaffen – und die negativen, also Sanktionen, zu streichen. Der Einsatz auch von positiven Anreizen muss dem jeweils konkreten Fall angemessen sein, weswegen jede Form von automatischen Vollzug ausgeschlossen werden muss.
  • Beschäftigungsförderung hat die Autonomie der Geförderten auch in der Förderung zu gewährleisten. Entscheidungen von Erwerbslosen etwa in Bezug auf die Annahme von Fördermaßnahmen oder von Erwerbsarbeit sind grundsätzlich als Ausdruck ihrer berechtigten und begründeten Interessen anzuerkennen. Nicht die Erwerbslosen haben an den ihnen vorgeschlagenen Fördermaßnahmen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu »lernen«, sondern die Fördermaßnahmen und Beschäftigungsangebote an deren Zustimmung bzw. Ablehnung. In diesem Sinn will der TAT e.V. die Erfahrung vieler geförderter Menschen in Erinnerung rufen: Viele der vom Jobcenter angebotenen Maßnahmen qualifizieren, wenn überhaupt, nur für prekäre Beschäftigung, die den davon Betroffenen keine Beschäftigungsperspektivegeben können. Daher hält es der TAT e.V. für notwendig, dass auch ALG II-Bezieher*innen ohne Beschränkungen Qualifikationen in anerkannten Ausbildungsberufen, also Ausbildungen und Umschulungen, wahrnehmen können.
  • Von Arbeitslosigkeit betroffene oder bedrohte Jugendliche und junge Erwachsene bedürfen der Beschäftigungsförderung in besonderem Maße. Von daher sind in diesem Bereich gesonderte Anstrengungen und entsprechende Ressourcen bei den Jobcentern notwendig. Bei der rechtlichen Regelung darf deswegen aber kein Sonderrecht bestehen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen können lediglich besondere Ansprüche an die Beschäftigungsförderung sowie gegebenenfalls besondere Anreizstrukturen geschaffen werden.

Im Alltag der Erwerbslosen in Tübingen und in der Beratungspraxis des Arbeitslosen-Treffs waren Leistungskürzungen zu Sanktionszwecken in der Vergangenheit nicht sonderlich relevant. Relevant war hingegen die dem Jobcenter vorgeschriebene, ständige Bedrohung mit Leistungskürzungen. Der permanente Druck auf ALG II-Bezieher*innen ließ keine selbständigen und freien Entscheidungen zu. Diese Drohungen gehören – so hofft der TAT e.V. – der Vergangenheit an. Relevant waren auch die Einstellung von Leistungen sowie die Reduzierung von ergänzenden Leistungen, übernommene Mieten oder Nebenkosten, – und dies aus dem Grund, dass Unterlagen und Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden. Nicht immer lagen die Ursachen dafür bei den Betroffenen; lagen sie bei den Betroffenen, dann hatte dies häufig mit den sie verstörenden Lebensumständen zu tun. Zwar wurden und werden die Leistungen in der Regel rückwirkend in voller Höhe ausgezahlt. Die vorläufige Einstellung von Leistungen führte und führt jedoch dazu, dass die davon Betroffenen von heute auf morgen ohne Einkommen sind und »mit nichts« ihr Leben führen müssen.

  • Auch in den Fällen unzureichender oder fehlender Nachweise gilt, dass die betroffenen Menschen einen Rechtsanspruch auf ein existenzsichernde Grundeinkommen haben und dass deshalb ihr ALG II bzw. übernommenen Miete und Nebenkosten nicht eingestellt werden dürfen. Eine Einstellung dieser Leistungen darf nur dann zulässig sein, wenn das Jobcenter belastbare Indizien für die missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen hat. In diesem Sinne ist die Nachweispflicht von denen, die auf das ALG II angewiesen sind, auf die Jobcenter umzulegen.

Vorstand bestätigt

Bei der Mitgliederversammlung des Tübinger Arbeitslosen-Treffs am Freitag, dem 13. Dezember 2019 wurde der alte Vorstand in seinem Amt bestätigt und besteht damit unverändert weiter. Seit der letzten großen Veränderung bei der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2017 hat sich somit an der Zusammensetzung des Vorstands nichts geändert. Auch die Kassenprüfung wurde in ihrer bisherigen Zusammensetzung durch erneute Wahl bestätigt.

Vorstand und Team des TAT e.V. ab dem 27. Oktober 2017
Vorstand und Team im Bild (das Photo wurde nach der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2017 aufgenommen):
Die Kassenprüferin Ulrike Österle, die ehemalige Hauptamtliche Gaby Wülfers, Fabian Everding (hauptamtlicher Sozialberater), Klaus Rahlf (Vorstand), Rut Kittel (hauptamtliche Sozialberaterin und zweite Kassenprüferin), Matthias Möhring-Hesse, Peter Ott (beide im Vorstand), Peter Heilemann (langjähriger Vorstand, inzwischen im Ruhestand), Holk-Rainer Hinz, Horst Haar, Karl-Ulrich Gscheidle (alle im Vorstand), Armin Schreiner (Buchhalter des TAT e.V.)

Abend-Treff

Herzliche Einladung zu unserem Abend-Treff mit Diakon Thomas Mehlfeld! Der offene Treff für alle die noch keine „Stammgäste“ beim Arbeitlosen-Treff sind.

Abendtreff ab August 2019

Der Tübinger Arbeitslosen-Treff ist eine Organisation, die Menschen in Arbeitslosigkeit oder finanziell schwierigen Lebenslagen Hilfe und Beratung anbietet.

Unser neues Angebot „Netzwerk“ ist ein offener Treff für Menschen,  die Kontakt, Austausch und *Unterstützung suchen.

Wir freuen uns auf Sie!

Das Angebot ist kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen.

Herzliche Einladung zu unseren Treffen am Mittwochabend im TAT in der Neckarhalde 40 im ersten Stock!


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Kultur für alle!

Eigenbericht zu unserer Veranstaltung am Donnerstag, 14. März 2019 im Gemeindehaus Lamm

Mit wenig Geld auskommen zu müssen, heißt gezwungen sein sich einzuschränken. Das bedeutet meist zwangsläufig den Verzicht auf Kunst und Kultur. Gemeinsame Besuche von Theater, Konzerten oder Ausstellungen sind dann einfach nicht mehr drin.

Wie das geändert werden kann, erklärten am vergangenen Donnerstag Götz Wörner vom Verein Kultur für ALLE e.V. aus Frankfurt und Friedrich Länge, Mitbegründer der Kulturpforte Reutlingen e.V.. Beide Konzepte, deren Unterschiede im Laufe des Abends diskutiert wurden, ermöglichen es Menschen mit geringem Einkommen kostenfrei bzw. zu einem symbolischen Preis an kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Prüfung ihrer finanziellen Situation erfolgt dabei durch eine unabhängige soziale Einrichtung, die das Konzept auch in der Stadt bekannt macht.

Eine solche Einrichtung könnte für Tübingen in Zukunft der Tübinger Arbeitslosen-Treff e.V. sein, auf dessen Einladung Wörner und Länge sowie der Sudhaus-Geschäftsführer Adalbert Sedlmeier vom Kulturnetz Tübingen am 14. März ins Gemeindehaus Lamm am Marktplatz gekommen waren. Der kleine Saal dort war gut gefüllt, wobei vor allem Fachpublikum aus dem Kultur- und Sozialbereich gekommen war, wie etwa Elisabeth Stauber, die Leiterin des Fachbereichs Soziales der Stadt Tübingen, aber auch der LTT-Intendant Thorsten Weckherlin. Im Laufe des Abends gab es sowohl von Seiten städtischer Vertreter als auch von Seiten des Sudhauses und des LTT die klare Bekundung, sich an einem entsprechenden Modell für Tübingen beteiligen zu wollen. Insbesondere das Reutlinger Modell wurde als praktikable Variante gesehen, die sich vergleichsweise schnell umsetzen ließe.

„Wie sozial ist das »soziale Tübingen«?“ ist eine Veranstaltungsreihe des Tübinger Arbeitslosen-Treffs in Kooperation mit der evangelischen Stiftskirche Tübingen.
Bis in den Juli 2019 hinein beschäftigt sich die Reihe mit der kommunalen Sozialpolitik in Tübingen. Was machen Stadt und Stadtgesellschaft, was machen Politik, Verbände und Initiativen, dass auch Menschen in prekären Lebenslagen mit voller Teilhabe in Tübingen leben können? Und wie wirksam ist diese Sozialpolitik?

Neue Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (KdU) zum 1. Mai 2018

Die Richtwerte für eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen von Alg II (SGB II / „Hartz IV“) und Sozialhilfe (SGB XII) werden für die Stadt und den Landkreis Tübingen zum 1. Mai 2018 angehoben. (Die bis dahin geltenden Richtwerte wurden bereits am 1. Mai 2014 festgesetzt. Entgegen den gesetzlichen Regelungen wurden sie nicht nach zwei Jahren aktualisiert. Künftig sollen die Zahlen tatsächlich alle zwei Jahre überprüft und angepasst werden.)

Die Richtwerte beziehen sich auf die Kaltmieten. Sie stellen gewissermaßen den ersten Prüfschritt dar, ob die gezahlte Kaltmiete im Sinne von SGB II und XII angemessen ist oder nicht. Falls das nicht der Fall ist, müssen andere Faktoren überprüft werden, z.B. die Beschaffenheit der Wohnung oder die persönliche Situation der Mieter*innen.

Die neuen Richtwerte gelten ab dem 01. Mai 2018. Wer sich bereits im Bezug von Sozialleistungen befindet, der sollte nun darauf achten, dass er künftig mehr erhält, sofern seine aktuelle Kaltmiete derzeit nicht voll übernommen wird, weil sie die alten Richtwerte überschritten hat.

Das Jobcenter hat uns mitgeteilt, dass eine Liste der hiervon betroffenen Personen an die Leistungssachbearbeiter verteilt wurde, so dass hier hoffentlich bald neue Bescheide mit der nun höheren Miete in die Briefkästen flattern sollten. Die neuen Richtwerte gelten auf jeden Fall rückwirkend zum 1. Mai, auch wenn es mit der Bearbeitung noch etwas dauern sollte.

Hier die neuen Richtwerte ab dem 1. Mai 2018:

Landkreis Tübingen Stadt Tübingen
1 Person (max. 45 qm) 413 € 508 €
2 Personen (max. 60 qm) 465 € 592 €
3 Personen (max. 75 qm) 563 € 741 €
4 Personen (max. 90 qm) 664 € 863 €
5 Personen (max. 105 qm) 749 € 1.037 €
jede weitere Pers. + 15 qm + 99 € + 135 €

Quelle: Bericht über die Richtlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII vom 17.01.2018 (Besprochen im Sozial- und Kulturausschuss des Landkreises Tübingen am 18.04.2018)

Hier nochmal auf der Seite des Landkreises: Neue Mietrichtwerte ab 01.05.2018 für Sozialleistungsempfänger im Landkreis Tübingen

siehe auch: Schwäbisches Tagblatt vom 20. April 2018: Weil die Mieten in den Himmel wachsen (Leider hinter der Paywall!)

offenes Frühstück ab sofort immer Mittwochs

Im Jahr 2018 wird unser offenes Frühstück immer Mittwochs von 10 bis 12 Uhr stattfinden. (Nicht wie bislang Donnerstags.)

Sofern sich im Vorfeld genügend Teilnehmer*innen verbindlich für das Frühstück anmelden, gibt es ein umfassendes Angebot mit diversen Belägen und Müsli etc. Da der Einkauf fürs Frühstück von unterschiedlichen Ehrenamtlichen getätigt wird, variiert das Angebot dabei immer etwas. Für so ein umfassendes Angebot müssen wir von jedem einen Unkostenbeitrag von 3 € erheben.

Wenn im Vorfeld nicht genügend Anmeldungen vorliegen, findet unser Frühstück als „Brezel-Frühstück“ statt. Dann gibt es Brezeln und Kaffee, auch ohne Anmeldung und solange der Vorrat reicht. Das Brezel-Frühstück kostet nur einen Euro pro Person. und beinhaltet eine Brezel mit soviel Kaffee wie man mag.)