Satzung des Tübinger Arbeitslosen-Treff TAT e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Tübinger Arbeitslosen-Treff“ (TAT). Nach Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Tübingen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.

Der Verein ist eine Organisation mit dem Zweck der Beratung und Unterstützung von Menschen in prekären Arbeitsverhältnissen, sowie Erwerbslosen, insbesondere von älteren Erwerbslosen, Langzeiterwerbslosen und jüngeren Erwerbslosen.

Um diesen Zweck zu erfüllen, trägt der Verein ein Begegnungs- und Beratungszentrum. Ein solches Zentrum unterstützt die Bildung von Selbsthilfegruppen und soll ein Beratungs- und Förderangebot zur Verfügung stellen, das der Komplexität individueller Problemlagen bestmöglich entspricht. Hierzu gehören unter anderem

  • psychosoziale und sozialrechtliche Hilfestellungen;
  • Unterstützung bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Printmedien mit Stellenangeboten, sowie Zugang zu Online-Medien der Stellenrecherche;
  • Weiterbildungsangebote für bessere Vermittlungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.

Der Verein soll die öffentliche Information und Diskussion über die Ursachen von Erwerbslosigkeit, prekärer Beschäftigung und Armut, die psychischen und sozialen Folgen für die Betroffenen und ihre Familien sowie den Bedarf an wirtschafts- und sozialpolitischem Handeln fördern.

Der Verein arbeitet mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen zusammen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein TAT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
a) Die Vereinsmittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Zum Erreichen der Zwecke des Vereins können hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen übliche Vergütung angestellt, sowie Honorarkräfte gegen übliche Vergütung beschäftigt werden.

 

§ 4 Vereinsmittel

Die für die Satzungszwecke erforderlichen Geldmittel werden durch regelmäßige, angemessene Beiträge der Mitglieder, durch Spenden von Dritten und durch Zuwendungen von Organisationen und Institutionen aufgebracht, die die Zwecke von TAT befürworten. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.

(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt und entschieden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(4) Mitglieder, die gegen die Zwecke des Vereins verstoßen oder seinem Ansehen Schaden zufügen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Dagegen kann das Mitglied innerhalb von sechs Wochen Einspruch erheben. In diesem Fall ruhen seine Rechte und Pflichten bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder oder der Mehrheit der Vorstandmitglieder muss auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dem Antrag dafür muss eine schriftliche Begründung mit Tagesordnung vorliegen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei jeder Teilnehmerzahl beschlussfähig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen, vorzeitigen Abberufungen von Vorstandsmitgliedern und Mitgliederausschluss entscheidet sie mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Wesentlichen:
a) die allgemeinen Grundsätze und Richtlinien für den Verein zu beschließen;
b) den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und diesen zu entlasten;
c) Satzungsänderungen zu beschließen;
d) über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge zu beschließen;
e) den Vorstand aus ihrer Mitte zu wählen;
f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandmitgliedern zu unterschreiben sind.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese sind Vorstand nach §26 BGB. Diese sind jeweils zu zweit berechtigt, den Verein zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen;
b) deren Beschlüsse durchzuführen;
c) den Haushaltsplan aufzustellen und zu überwachen;
d) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
e) haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen, anzuleiten und diese in den ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen;
f) die Dienst- und Fachaufsicht über die Tätigkeiten der hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins wahrzunehmen.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Diese sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung dieser vorzulegen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine weitere Arbeitsweise regelt und die Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder verbindlich regelt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur geschehen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und muss mit mindestens 2/3 der Stimmen der Anwesenden beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dann, ebenso bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, an den Verein Arbeiterbildung e.V. Reutlingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Tübingen, den 27.10.2017

(Satzung vom 20.08.1998)
(Satzungsänderung am 17. September 1998)
(Satzungsänderung am 22. Mai 2014)
(Satzungsänderung am 27.10.2017)

 

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