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Angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) ab Juni 2023

Die Richtwerte für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen von Bürgergeld (SGB II / „Hartz IV“) und Sozialhilfe (SGB XII) wurden für die Stadt und den Landkreis Tübingen zum 1. Juni 2023 angehoben. (Die bis dahin geltenden Richtwerte wurden am 1. Juni 2021 festgesetzt.)

Die Richtwerte beziehen sich auf die Kaltmieten. Sie stellen gewissermaßen den ersten Prüfschritt dar, ob die gezahlte Kaltmiete im Sinne von SGB II und XII angemessen ist oder nicht. Falls das nicht der Fall ist, müssen andere Faktoren überprüft werden, z.B. die Beschaffenheit der Wohnung oder die persönliche Situation der Mieter:innen.

Für die Stadt Tübingen fallen die Erhöhungen der Richtwerte im Verhältnis zu den Zahlen von 2021 vergleichsweise moderat aus.

Hier die neuen Richtwerte ab dem 1. Juni 2023:

Tübingen – Stadt Tübingen – Umland Rottenburg – Steinlach
1 Person (max. 45 qm) 549 € 452 € 431 €
2 Personen (max. 60 qm) 689 € 549 € 538 €
3 Personen (max. 75 qm) 819 € 689 € 646 €
4 Personen (max. 90 qm) 959 € 861 € 764 €
5 Personen (max. 105 qm) 1.249 € 1.023 € 894 €
jede weitere Pers. + 15 qm + 135 € + 99 € + 99 €

 

Vergleichsraum (VR) 1: Tübingen-Stadt

Vergleichsraum (VR) 2: Tübingen-Umland:
Ammerbuch, Dettenhausen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen

Vergleichsraum (VR) 3: Rottenburg / Steinlach:
Rottenburg, Starzach, Hirrlingen, Bodelshausen, Mössingen, Ofterdingen, Dußlingen, Nehren, Gomaringen

Neue Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (KdU) zum 1. Juni 2021

Die Richtwerte für die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen von Alg II (SGB II / „Hartz IV“) und Sozialhilfe (SGB XII) wurden für die Stadt und den Landkreis Tübingen zum 1. Juni 2021 angehoben. (Die bis dahin geltenden Richtwerte wurden am 1. Mai 2018 festgesetzt.)

Die Richtwerte beziehen sich auf die Kaltmieten. Sie stellen gewissermaßen den ersten Prüfschritt dar, ob die gezahlte Kaltmiete im Sinne von SGB II und XII angemessen ist oder nicht. Falls das nicht der Fall ist, müssen andere Faktoren überprüft werden, z.B. die Beschaffenheit der Wohnung oder die persönliche Situation der Mieter:innen.

Neu ist die geographische Aufteilung der Angemessenheitsgrenzen entsprechend dem schlüssigen Konzept, das nun erstmals vom Institut empirica für den Landkreis Tübingen erstellt wurde. Es wird nun nicht mehr nach Stadt und Landkreis unterschieden, sondern zwischen Tübingen Stadt, Tübingen Umland und dem Bereich Rottenburg-Steinlach.

Für die Stadt Tübingen fallen die Erhöhungen der Richtwerte im Verhältnis zu den Zahlen von 2018 vergleichsweise moderat aus.

Hier die neuen Richtwerte ab dem 1. Juni 2021:

Tübingen – Stadt Tübingen – Umland Rottenburg – Steinlach
1 Person (max. 45 qm) 510 € 420 € 415 €
2 Personen (max. 60 qm) 640 € 510 € 500 €
3 Personen (max. 75 qm) 760 € 640 € 600 €
4 Personen (max. 90 qm) 890 € 800 € 710 €
5 Personen (max. 105 qm) 1.160 € 950 € 830 €
jede weitere Pers. + 15 qm + 135 € + 99 € + 99 €

 

Neue Richtwerte für die Kosten der Unterkunft (KdU) zum 1. Mai 2018

Die Richtwerte für eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen von Alg II (SGB II / „Hartz IV“) und Sozialhilfe (SGB XII) werden für die Stadt und den Landkreis Tübingen zum 1. Mai 2018 angehoben. (Die bis dahin geltenden Richtwerte wurden bereits am 1. Mai 2014 festgesetzt. Entgegen den gesetzlichen Regelungen wurden sie nicht nach zwei Jahren aktualisiert. Künftig sollen die Zahlen tatsächlich alle zwei Jahre überprüft und angepasst werden.)

Die Richtwerte beziehen sich auf die Kaltmieten. Sie stellen gewissermaßen den ersten Prüfschritt dar, ob die gezahlte Kaltmiete im Sinne von SGB II und XII angemessen ist oder nicht. Falls das nicht der Fall ist, müssen andere Faktoren überprüft werden, z.B. die Beschaffenheit der Wohnung oder die persönliche Situation der Mieter*innen.

Die neuen Richtwerte gelten ab dem 01. Mai 2018. Wer sich bereits im Bezug von Sozialleistungen befindet, der sollte nun darauf achten, dass er künftig mehr erhält, sofern seine aktuelle Kaltmiete derzeit nicht voll übernommen wird, weil sie die alten Richtwerte überschritten hat.

Das Jobcenter hat uns mitgeteilt, dass eine Liste der hiervon betroffenen Personen an die Leistungssachbearbeiter verteilt wurde, so dass hier hoffentlich bald neue Bescheide mit der nun höheren Miete in die Briefkästen flattern sollten. Die neuen Richtwerte gelten auf jeden Fall rückwirkend zum 1. Mai, auch wenn es mit der Bearbeitung noch etwas dauern sollte.

Hier die neuen Richtwerte ab dem 1. Mai 2018:

Landkreis Tübingen Stadt Tübingen
1 Person (max. 45 qm) 413 € 508 €
2 Personen (max. 60 qm) 465 € 592 €
3 Personen (max. 75 qm) 563 € 741 €
4 Personen (max. 90 qm) 664 € 863 €
5 Personen (max. 105 qm) 749 € 1.037 €
jede weitere Pers. + 15 qm + 99 € + 135 €

Quelle: Bericht über die Richtlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII vom 17.01.2018 (Besprochen im Sozial- und Kulturausschuss des Landkreises Tübingen am 18.04.2018)

Hier nochmal auf der Seite des Landkreises: Neue Mietrichtwerte ab 01.05.2018 für Sozialleistungsempfänger im Landkreis Tübingen

siehe auch: Schwäbisches Tagblatt vom 20. April 2018: Weil die Mieten in den Himmel wachsen (Leider hinter der Paywall!)