spezielle Hilfen aufgrund der Corona-Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es für Menschen, deren Einkommen nicht mehr zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts genügt, vereinfachte Möglichkeiten Sozialleistungen zu beantragen. Zum einen besteht die Möglichkeit ALG II Leistungen („Hartz IV“) mit einem neuen Formular vereinfacht zu beantragen, zum anderen kann mit dem (Notfall-)Kinderzuschlag ein nur knapp unzureichendes Einkommen aufgebessert werden.

Für den Bezug des Kinderzuschlags muss vorübergehend in der Zeit bis zum 30. September 2020 kein Vermögen nachgewiesen werden, solange es sich nicht um „erhebliches Vermögen“ handelt.

Auch bei Anträgen auf ALG II, die zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 gestellt werden, würde nur ein „erhebliches Vermögen“ zum Ausschluss vom Leistungsbezug führen. In dieser Zeit gestellte Anträge auf ALG II werden in der Regel für sechs Monate bewilligt, das heißt die zugesagten Mittel erhält man unter diesen Rahmenbedingungen sechs Monate lang bevor ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden muss. Für den müssen dann perspektivisch wieder mehr Angaben gemacht werden und es dürfte dann auch wieder strengere Vorgaben beim Thema Vermögen geben. Mietkosten werden bei Anträgen auf ALG II in dieser Sonder-Situation in voller Höhe für die sechs Monate übernommen. Sind diese nach den örtlichen Richtlinien für die Kosten der Unterkunft zu hoch, so wird erst nach diesen sechs Monaten eine Senkung der Mietkosten angemahnt. Ab diesem Moment hat man dann erneut sechs Monate Zeit nach etwas günstigerem zu suchen, bevor die Wohnkosten nur noch bis zur genehmigten Höhe übernommen werden.

„Erhebliches Vermögen“ beginnt beim Antragsteller bei 60.000 €, sowie bei 30.000 € bei jedem weiteren Haushaltsangehörigen. Wer also weniger als diese Summen besitzt, kann Sozialleistungen beantragen, sofern sein monatliches Einkommen nicht ausreicht.

Zum Thema „Erleichterter Zugang zum SGB II infolge des Coronavirus“ (PDF) hat das Jobcenter Salzgitter eine gut zu lesende Zusammenfassung veröffentlicht.

Weitere detaillierte Informationen gibt es in den offiziellen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Sozialschutz-Paket (PDF), die sich als PDF herunterladen lassen.

Das Jobcenter in Tübingen bietet derzeit eine erweiterte telefonische Erreichbarkeit unter der zentralen Durchwahl 07071-5652-0. Dort sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 18 Uhr durchgängig Mitarbeiter*innen erreichbar, wie sich der Homepage des Jobcenters Landkreis Tübingen entnehmen lässt. Es wird darum gebeten beim Anruf die BG-Nummer bereit zu halten, damit die eigene Akte schneller aufgerufen werden kann.